Satzung der BSG „Salzhaff“ Rerik e.V. vom 02.12.2016
SATZUNG
der Behindertensport-Gemeinschaft „Salzhaff“ Rerik e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Behindertensport-Gemeinschaft „Salzhaff“ Rerik e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Rerik und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter
der Nummer 2399 eingetragen.
§ 2 Zweck, Charakter und Ziele
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist eine auf der Grundlage der bestehenden Gesetze wirkende, unabhängige,
demokratische Sportvereinigung im DSB. Sie ist offen für alle sportinteressierten, körper- und
geistigbehinderten Bürgerrinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und
der gesellschaftlichen Stellung.
Ziele:
- aktiv zur Entwicklung von Körperentwicklung und Sport als Teil des kulturellen Lebens
und der Gesunderhaltung der Behinderten beizutragen,
- mit allen, die den Sport fördern, zusammenarbeiten,
- die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Kommunen und in der
Öffentlichkeit zu vertreten.
Der Verein trägt zur Entwicklung des Behindertensportes bei, indem sie bestrebt ist:
- sich an den Bedürfnissen und Interessen der körper- und geistigbehinderten Menschen im
Einzugsbereich unter den gegebenen Möglichkeiten zu orientieren,
- viele Behinderte zum Mitmachen anzuregen,
- jedem zu ermöglichen, dass er sich freudvoll entspannt und erholt sowie das Gesundheits-,
Arbeits- und Leistungsstreben fördert.
Der Verein:
- organisiert das regelmäßige Üben und Trainieren der Mitglieder,
- unterstützt den Wettkampfsport und fördert die sportlichen Talente,
- bietet sportliche Möglichkeiten zum Mitmachen für jedermann an,
- unterstützt im Naherholungs- und Urlaubsgebiet die Ausübung von Behindertensport,
- tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt ein.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied in dem Verein kann jeder Bürger werden. Die Aufnahme erfolgt nach einem
schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
Bei Kindern unter 14 Jahren ist die Unterschrift der Eltern auf dem Aufnahmeantrag
erforderlich.
Interessierte Bürger können fördernde Mitglieder werden. Verdienstvolle Mitglieder können
Ehrenmitglieder werden. Dafür ist demokratisch zu entscheiden und die Ehrenmitgliedschaft
in würdiger Form auszusprechen.
§ 4 Rechte der Mitglieder:
- am regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetrieb in der von ihm gewünschten Sportart
teilzunehmen,
- bei sportlicher Eignung gefördert zu werden,
- an allen durch den Dachverband und die Verbände organisierten Wettkämpfe und
Meisterschaften teilzunehmen,
- die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen kostenlos zu nutzen,
- bei Sportunfällen den vom LSB vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
- mit Erreichen des 14. Lebensjahres stimmberechtigt bei Wahlen im Verein zu sein und mit
Erreichen des 16. Lebensjahres sich um die Kandidatur zu bewerben und gewählt zu
werden,
- an den Vorstand Vorschläge und Fragen zu richten, auf Antwort und Klärung zu bestehen
sowie Kritik ohne Ansehen der Person zu üben,
- seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn im Verein über seine Person, seine
Tätigkeit oder sein Verhalten befunden wird,
- auf Antrag den Verein zu verlassen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder:
- ihre Tätigkeit gemäß dieser Satzung durchzuführen und sich für die Interessen und
Aufgaben des Vereins einzusetzen,
- sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Sportveranstaltungen
jeglicher Art zu verhalten,
- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten,
- die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln und bei
Zuwiderhandlung für den Schaden aufzukommen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Streichung, Ausschluss
oder Ablehnung.
Eine Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied durch eigenes Verschulden mehr als sechs Monate
keine Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.
Der Ausschluss kann durch eine Mitgliederversammlung(MV)/Delegiertenkonferenz(DK) des
Vereins mit Mehrheitsabstimmung erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die
Satzung verstoßen hat.
§ 6 Organisationsgrundsätze und Aufgaben
Der Verein vereint gleichberechtigt ihre Mitglieder.
Grundsätze:
- freiwillige Vereinigung der Mitglieder bei entsprechender Größe des Vereins in Sektionen,
- die Leitung erfolgt durch einen demokratisch und von den wahlberechtigten Mitgliedern
gewählten ehrenamtlichen Vorstand. Die Wahl erfolgt alle 4 Jahre,
- Wahl- und Beschlussmodus werden auf der betreffenden Wahlversammlung
eigenverantwortlich entschieden.
Bei einer entsprechenden Größe des Vereins werden nach Sportarten entsprechende
Abteilungen gebildet. Diese wählen je einen Abteilungsleiter, der Sitz und Stimme im
erweiterten Vorstand hat.
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie findet mindestens alle 4 Jahre statt und muss durch den 1. Vorsitzenden schriftlich mit
vollständiger Tagesordnung drei Wochen vorher allen Mitgliedern mitgeteilt werden. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auch die Zahl der
vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse und eine Satzungsänderung werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Die
Beschlüsse sind in einem Feststellungsprotokoll mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis
festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen und bei den Akten zur Einsicht aufzubewahren.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellv. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
-
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und nach außen. Die
Vorgenannten sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand,
- dem Sportwart
- den Abteilungsleitern
- dem Jugendwart.
Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch
den 2. Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand tagt jährlich zwischen der Mitgliederversammlung.
§ 9 Revisionskommissionen (RK) und Rechtsausschüsse
Die RK des Vereins ist ein von der Leitung unabhängiges Kontrollorgan. Sie wird von der
MV gewählt und ist diesen rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der RK können nicht
Leitungs- bzw. Vorstandsmitglied sein.
Die RK ist verantwortlich für die regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Satzung, der
Beschlussrealisierung und der Verwendung und Nachweisführung der finanziellen und
materiellen Fonds.
Die Ergebnisse sind öffentlich auszuwerten.
Der Rechtsausschuss wird vom Vorstand berufen und klärt Streitfälle zwischen den
Mitgliedern, der Leitung und dem Vorstand auf der Grundlage der Satzung.
§ 10 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch:
- Beiträge der Mitglieder,
- Einnahmen aus Spenden, Sammlungen, Publikationen u.a. sowie Beiträge der fördernden
Mitglieder,
- Werbungen, Einnahmen aus Veranstaltungen und Sportverträgen,
- Zuwendungen von den Kommunen, Betrieben und Einrichtungen.
Die Finanzen werden durch die Finanzordnung geregelt. Die Finanzordnung wird durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur durch satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Verband für Behinderten- und Rehabilitationssport M-V e.V., der es für
gemeinnützige Zwecke zu wenden hat.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an der Verband für Behinderten- und Rehabilitationssport M-V e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.